Die gemäß § 10 des Getreidewirtschaftsgesetzes durch den Fonds zu erlassenden Bescheide sind Bescheide i. S. des AVG 1950. Mangels einer abweichenden Regelung gilt auch § 63 AVG 1950 uneingeschränkt.
Eine Firma ist weder Person noch eine Gesellschaft von Personen, sondern lediglich der Name, unter dem eine physische oder juristische Person oder eine Gesellschaft von Personen als Kaufmann tätig wird.
Der Kaufmann kann seinen Firmennamen ändern, der Firmenname kann auch auf einen anderen Kaufmann übergehen. Eine Firma kann nicht Träger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sein.
Aus dem § 63 AVG 1950 ist nicht ableitbar, daß ein Rechtsmittel, welches alle wesentlichen Merkmale einer Berufung aufweist, nur deswegen nicht unter die Bestimmung des Abs. 3 subsumiert werden kann, weil es "Einspruch" genannt wird. Aus der Beifügung " (Rekurs, Beschwerde)" nach "Berufung" im Abs. 1 ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß es nicht auf die Benennung des Rechtsmittels, sondern auf die wesentlichen institutionellen Merkmale ankommt.
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