Die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (Wohnsiedlungsgesetz) fällt in die Materie des Baurechtes.
Nicht denkunmöglich ist es, eine Auflage gemäß § 7 Vlbg. Wohnsiedlungsgesetz mit dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses i. S. des § 6 Z 3 zu begründen.
Der im Gesetz geregelte behördliche Eingriff dient der Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten. Zum Zwecke dieser Aufschließung soll die Nutzung des Bodens einer planmäßigen Ordnung zugeführt werden. Die Regelung fällt in die Materie des Baurechts. Sie steht nach {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} derzeit in jenen Bundesländern, in denen seit der Überleitung aus dem Reichsrecht keine Neuregelung getroffen worden ist, als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung. Das Gesetz ist daher ein Vlbg. Landesgesetz.
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