Gemäß § 35 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 5/1864, "kann der Gemeinderat innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche Vorschriften erlassen und auf die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe ... androhen" . Die im § 35 leg. cit. enthaltene Ermächtigung zur Erlassung selbständiger Verordnungen ist durch Art. II § 8 letzter Satz V-ÜG 1929 verfassungsgesetzlich untermauert worden.
Das ortspolizeiliche Verordnungsrecht gibt es nur in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Lande zukommt. Dazu gehören auch Angelegenheiten gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG}.
Verordnungen einer Gemeinde, mit denen den Hausbesitzern die Verpflichtung auferlegt wird, Gehsteige und Fußwege vor ihren Häusern bei Schneeglätte und Eisglätte gangbar zu halten, haben in § 35 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Z 3 der NÖ GO, LGBl. Nr. 5/1864, eine einwandfreie Grundlage. Die in § 35 leg. cit. enthaltene Ermächtigung zur Erlassung selbständiger Verordnungen ist durch Art. II § 8 letzter Satz Verf-ÜG 1929 untermauert worden.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Waidhofen a. d. Thaya vom 2. März 1951, I/678-115/2, verlautbart mit Kundmachung des Bürgermeisters vom 6. März 1951, ist nicht gesetzwidrig. (Die Kundmachung betrifft die Gehsteigreinigung und Fußwegreinigung.)
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