Die Worte "Aktivitätsbezügen oder" im § 33 Abs. 1 der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, neu gefaßt durch den Nachtrag BGBl. Nr. 84/1926, im Bereiche der Verordnung der Bundesregierung vom 13. Juni 1951 über die Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten, BGBl. Nr. 130, waren gesetzwidrig.
Der Antrag ist unzulässig, wenn das Gericht die Frage der Präjudizialität in denkunmöglicher Weise beurteilte.
Bestimmt eine Verordnung, daß eine andere gilt, soweit sie nicht selbst eine abweichende Regelung enthält, so ist die andere Verordnung damit, weil sie mittelbarer Inhalt der neuen Verordnung ist, neu erlassen.
Ist ein Verwaltungsakt einer Bundesbehörde als Verordnung bezeichnet und, versehen mit allen sonstigen äußeren Merkmalen einer Verordnung, im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden, so unterliegt er schon allein deshalb einer Überprüfung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}.
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