Im § 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 110, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens werden die Worte "..... sowie über den Heimfall unbehobener und geringwertiger Verwahrnisse ....." als verfassungswidrig aufgehoben.
Die in einem einfachen Gesetz enthaltene Ermächtigung, eine gesetzlich nicht geregelte Angelegenheit im Verordnungswege frei zu regeln (formalgesetzliche Delegation) , widerspricht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.
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