JudikaturVfGH

B204/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1959

Erfolgt eine Verhaftung, ohne daß ein richterlicher Befehl vorliegt, im Dienst der Strafjustiz, so ist nach § 177 i. V. m. {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 StPO} zu beurteilen, ob sie zu "den vom Gesetz bestimmten Fällen" i. S. des § 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit gehört.

Erfolgt die Verhaftung auf Grund eines Zirkulartelegrammes oder einer Ausschreibung, so müssen die Voraussetzungen gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 2 StPO} bei der Behörde gegeben sein, die das Zirkulartelegramm bzw. die Ausschreibung veranlaßt hat. Denn der Gendarmeriebeamte als ersuchtes Organ hat nicht die Möglichkeit der Nachprüfung, ob die Voraussetzungen der Z 2 gegeben sind. Er ist vielmehr im Rahmen der Amtshilfe nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 22, Art. 22 B-VG} zur Ausführung verpflichtet.

Die Bezirkshauptmannschaft ist innerhalb ihres Sprengels die unterste staatliche Sicherheitsbehörde. Der Bezirkshauptmann ist daher für die Amtshandlung der Gendarmerie auch dann verantwortlich, wenn der Auftrag zur Amtshandlung im Wege des Landesgendarmeriekommandos an den Gendarmerieposten gelangt. Dem Landesgendarmeriekommando obliegt nur die innere Leitung der Gendarmerie, während bei Führung des Sicherheitsdienstes das Landesgendarmeriekommando der zuständigen Sicherheitsdirektion, das Bezirksgendarmeriekommando der Bezirkshauptmannschaft unterstellt ist.

Die Ausschreibung im Fahndungsblatt ist der amtlichen Nacheile nicht gleichzusetzen.

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