§ 97 Abs. 1 NRWO 1959, betreffend das Grundmandat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der NRWO ist auch zu beachten, daß sie nicht nur zu den im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} umschriebenen Grundsätzen, sondern auch zum sonstigen Wesensgehalt der Bundesverfassung in keinem Widerspruch stehen darf. Im übrigen ist der einfache Gesetzgeber bei der Erlassung der NRWO ungebunden.
Das Wesen des Verhältniswahlrechtes besteht darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert wird. Es gehört damit auch zum Wesen der Verhältniswahl, eine allzugroße Zersplitterung zu verhindern. Der wesentliche Zweck jeder Wahl besteht in der Schaffung eines arbeitsfähigen Parlaments.
Der Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechtes hat Bedeutung und Wirkung nur im Abstimmungsverfahren, wo jede gültige Stimme den gleichen Zählwert haben muß. Das Prinzip des gleichen Wahlrechtes hat keinen Einfluß auf jene Regelungen, die den Erfolgswert bestimmen.
Diese Regelungen fallen außerhalb des Grundsatzes der Gleichheit des Wahlrechtes.
Die Bestimmung einer WahlO, gemäß der eine Partei im 2. Ermittlungsverfahren nur dann zum Zuge kommt, wenn sie im 1. Ermittlungsverfahren ein sogenanntes Grundmandat erhalten hat, ist nicht verfassungswidrig.
Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 2 B-VG} bewirkt, daß die Parteien im Nationalrat nach ihrer Bedeutung in den einzelnen Wahlkreisen und nicht nach ihrer Bedeutung im ganzen Bundesgebiet vertreten sind. Die Bestimmung bewirkt ferner, daß der Erfolgswert der Stimmen auch wahlkreisweise verschieden ist.
Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 2 B-VG} läßt die Einrichtung von Wahlkreisverbänden zu.
Das d'Hondtsche System der Ermittlung der Wahlzahl ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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