Das durch Art. 18 StGG gewährleistete Recht legt fest, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf. Die freie Betätigung (Hausübung) in den selbstgewählten Beruf wird dagegen auch diese Verfassungsbestimmung nicht gewährleistet.
Ist ein die Erwerbsbetätigung regelndes Gesetz denkmöglich angewendet worden, so liegt kein gesetzloser Akt und damit keine Verletzung des Art. 6 StGG vor.
Entscheidungen der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission sind einem weiteren Instanzenzuge nicht mehr unterliegende Bescheide einer Verwaltungsbehörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG}.
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