JudikaturVfGH

B271/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1959

Über die Zulässigkeit eines Strafvollzuges hat, wie sich aus § 53 VStG 1950 ergibt, die "Behörde" zu entscheiden. "Behörde" erster Instanz ist nach § 26 VStG 1950 die Bezirksverwaltungsbehörde oder im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bundespolizeibehörde.

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