{Energiewirtschaftsgesetz § 11, § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz} und Art. 4 der Zweiten Einführungsverordnung zum EnWG sind als bundesgesetzliche Vorschriften in Geltung, soweit die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Versorgung mit Gas geregelt wird. Der Instanzenzug führt zum BM.
Die Vorschrift des österreichischen Eisenbahnenteignungsgesetzes, RGBl. Nr. 30/1878, i. d. F. des Art. 52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes ist in dem damals geltenden Wortlaut ( modifiziert durch die Spezialbestimmungen des Art. 4 der Zweiten Einführungsverordnung zum EnWG) mittelbarer Inhalt der Zweiten Einführungsverordnung. Durch den eben zitierten Art. 4 der Zweiten Einführungsverordnung ist seinerzeit dem Abs. 2 des {Energiewirtschaftsgesetz § 11, § 11 EnWG} derogiert worden.
Sowohl das EnWG als auch die Zweite Einführungsverordnung dazu sind durch § 2 R-ÜG österreichische Rechtsvorschriften in Rang von Staatsgesetzen geworden. Die §§ 2, 4, 5 Abs. 1, 6 bis 8 und 11 Abs. 1 des Gesetzes, sowie § 4 der Zweiten Einführungsverordnung fallen, soweit die Regelung die Energieform Gas zum Gegenstand hat, unter die Kompetenztatbestände "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie " ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) bzw. "... sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) .
Die im Kopf eines Bescheides verwendete Bezeichnung "Amt der ... Landesregierung" sagt nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht. Denn das Amt ist Geschäftsapparat beider Behörden.
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