Handhabung der Disziplinarstrafgewalt im selbständigen Wirkungsbereich. Verletzung des Standesansehens und der Standesehre? § 18 Abs. 1 Apothekerkammergesetz ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Lautet die Regelung eines Kammergesetzes "Ein Mitglied, das die Standesehre oder das Standesansehen ... beeinträchtigt, macht sich eines Disziplinarvergehens schuldig" , so wird mit dieser Umschreibung der Inhalt der Vorschrift gerade noch ausreichend bestimmt. Denn es ist für den einzelnen Kammerangehörigen im Hinblick auf die sonst geltenden Vorschriften und sittlichen Anschauungen immerhin möglich, zu erkennen, welches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt. Die Regelung entspricht den Anforderungen, die vom Inhalt her an eine Norm zu stellen sind.
Es ist vollkommen ausgeschlossen, die in einwandfreier Form vorgebrachte Meinung zu einer Frage, die, gemessen am Standesansehen oder an der Standesehre indifferent ist, gemäß § 18 Abs. 1 ApothekerkammerG als dem Standesansehen oder der Standesehre zuwiderlaufend zu erkennen.
Unter "Meinung" i. S. des Art. 13 StGG ist die gedankliche Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen zu verstehen. Sie enthält stets ein Werturteil desjenigen, der sie äußert.
Das Recht der freien Meinungsäußerung gilt nicht uneingeschränkt.
Art. 13 StGG enthält den Gesetzesvorbehalt. Ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit durch Bescheid ist demnach nur dann verfassungswidrig, wenn er entweder gesetzlos ist oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes erfolgt.
Der Disziplinarrat und der Disziplinarberufungssenat sind Verwaltungsbehörden.
Die Kammer ist ein Selbstverwaltungskörper öffentlichen Rechtes. Zu ihrem selbständigen Wirkungsbereich gehört auch die Handhabung der Disziplinarstrafgewalt. Ein Rechtsmittel gegen die Erkenntnisse des Disziplinarberufungssenates ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Der administrative Instanzenzug endet also bei dieser Behörde.
Wenn weder der Behörde noch ihren einzelnen Mitgliedern durch Gesetz die richterliche Unabhängigkeit ausdrücklich eingeräumt wird und außerdem den Mitgliedern die richterliche Unabhängigkeit nicht durch Gesetz garantiert ist, so mangeln der Behörde die wesentlichen Eigenschaften eines Gerichtes. Es handelt sich um eine Verwaltungsbehörde, deren Erkenntnisse Bescheide i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} sind.
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