Nach § 67 Abs. 2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben.
Das VerfGG 1953 macht sohin die Berechtigung zur Anfechtung einer Gemeinderatswahl von der rechtzeitigen Einbringung eines Wahlvorschlages abhängig. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Wahlvorschlages ist nur mittelbar bestimmt, u. zw. durch eine Verweisung auf die jeweils zur Anwendung kommende WahlO. Aus dieser Rechtslage folgt ein Zweifaches. 1. Der VfGH muß bereits im Stadium der Prüfung der Berechtigung zur Wahlanfechtung die Frage prüfen, ob das Tatbestandserfordernis des Vorliegens eines Wahlvorschlages gegeben ist; 2. Bei dieser Prüfung ist in materieller Hinsicht von der WahlO auszugehen.
Vgl. aber Slg. 4992/1965 und 5167/1965.
Wahlwerbende Parteien, deren Wahlvorschlag mangels Erlegung des Beitrages für die Kosten des Wahlverfahrens nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes als nicht eingebracht gilt, können die Nationalratswahl nicht nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} anfechten.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 6 Nationalratswahlordnung 1959, wonach bei Nichterlag des Kostenbeitrages der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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