JudikaturVfGH

B101/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1959

Im § 15 Abs. 5 Apothekengesetz wird ein subjektives öffentliches Recht der Verlassenschaft auf Fortführung des Apothekenbetriebes normiert. Im Verfahren zur Bewilligung des Witwenfortbetriebes vor Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung hat daher die Verlassenschaft Parteistellung. Nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung kann die Verlassenschaft die Nichtbeachtung dieser Parteistellung nicht mehr geltend machen. Wohl aber kann es der Erbe, auf den durch die Einantwortung alle Rechte der Verlassenschaft übergehen.

§ 26 Abs. 2 VwGG 1952 ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH analog anzuwenden. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Bf. zugestellt oder verkündet worden ist. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Bf. von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Der VfGH ist dabei der Auffassung, daß nur eine volle Kenntnis des Inhaltes des Bescheides diese Frist in Lauf setzt. Demnach schafft die volle Kenntnis vom Inhalt des Bescheides zwar für den Bf. die Möglichkeit zur Beschwerdeführung schon vor der Zustellung des Bescheides innerhalb von sechs Wochen nach erlangter Kenntnis vom Inhalt des Bescheides, der Bf. ist aber nicht verpflichtet, innerhalb dieser Frist die Beschwerde zu erheben. Er kann vielmehr die Zustellung des Bescheides abwarten oder sie im Rechtsmittelverfahren, allenfalls auch im Anschluß daran in einem Beschwerdeverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes, erzwingen und erst nachher innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Zustellung des Bescheides die Beschwerde erheben.

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