Die Verhaftung einer Person darf in der Regel nur kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles erfolgen (§ 2 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, das nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG} als Verfassungsgesetz gilt) . Ansonsten dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt "in den vom Gesetz bestimmten Fällen" eine Person in Verwahrung nehmen, ohne daß ein richterlicher Befehl erteilt worden ist (§ 4 leg. cit.).
Bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 2 StPO} gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets nur "ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der in § 175 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde hat somit vor allem zu prüfen, ob es untunlich ist, mit dem Untersuchungsrichter Verbindung aufzunehmen.
Nur dann, wenn diese Prüfung ergibt, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, daß also einer Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur begegnet werden kann, wenn der Verdächtige in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände es nicht erlauben, einen richterlichen Befehl dazu einzuholen, sind die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß § 177 Abs. 1 Z. 2 StPO gegeben. Die Untunlichkeit der Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, mit dem Untersuchungsrichter während der Dienststunden und der Journaldienststunden des zuständigen Gerichtes unverzüglich eine fernmündliche Verbindung herzustellen, um einen solchen richterlichen Befehl einzuholen. Fehlt die Grundvoraussetzung für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 2 StPO}, nämlich die Untunlichkeit einer vorläufigen Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge, so ist der Verhaftete in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Erfolgt eine Verhaftung, ohne daß ein richterlicher Befehl vorliegt, im Dienst der Strafjustiz, so ist nach § 177 in Verbindung mit {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 StPO} zu beurteilen, ob sie zu "den vom Gesetz bestimmten Fällen" i. S. des § 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit gehört.
Wurde eine faktische Amtshandlung behördlicher Organe ohne Erlassung eines formellen Bescheides vorgenommen, so ist der administrative Instanzenzug erschöpft, da das Gesetz ein Rechtsmittel gegen diese Amtshandlung nicht einräumt. Die faktische Amtshandlung ist in einem solchen Fall ein Bescheid, der mit Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} angefochten werden kann.
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