Ob eine Norm deutscher Herkunft Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist, ist ausschließlich nach den Bestimmungen des R-ÜG zu beurteilen. Die Rezeption ist nach {Rechtsüberleitungsgesetz § 2, § 2 R-ÜG} ausschließlich auf die Tatsache der Erlassung der betreffenden Norm für das Gebiet der Republik Österreich abgestellt. Es kommt demnach nur darauf an, ob die betreffende Rechtsvorschrift "erlassen" wurde, nicht aber, ob sie verfassungsrechtlich einwandfrei erlassen wurde. Die dadurch möglicherweise eintretenden Zustände der Rechtsunsicherheit hat der Verfassungsgesetzgeber hingenommen.
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