Die §§ 1, 2, 3 und 4 Abs. 1 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 10. März 1959, LGBl. Nr. 8, betreffend besondere Anordnungen über das Parken von Fahrzeugen auf Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Geht der Grundsatzgesetzgeber über die bloße Aufstellung von Grundsätzen hinaus, so verstößt er gegen die Art. 12 und 15 B-VG.
Eine konkurrierende Zuständigkeit von Behörden im Bundesvollziehungsbereich und Landesvollziehungsbereich zur Erlassung von Verordnungen ist unzulässig.
Der Umstand, daß § 66 Abs. 1 Straßenpolizeigesetz imstande war, die " Grundsätze" des I. Teiles ohne inhaltliche Ergänzung in unmittelbar anzuwendendes Recht für Bundesstraßen zu transformieren, spricht dafür, daß der Bundesgrundsatzgesetzgeber über die bloße Aufstellung von Grundsätzen hinausgegangen ist, was gegen die Art. 12 und 15 B-VG verstößt. Ein dem Gesetz anhaftender verfassungsrechtlicher Mangel dieser Art ist aber jedenfalls durch die Verfassungsbestimmung des § 69 geheilt. Denn diese Verfassungsbestimmung bezeichnet die Regelung des § 66 Abs. 1 als Ausführungsgesetz (der allgemeine Ausdruck " Ausführungsvorschriften" bezieht sich auf "Ausführungsgesetz" und "Ausführungsverordnung") . Der Gesetzgeber hat damit der Vorschrift des § 66 Abs. 1 die Qualität eines Ausführungsgesetzes verliehen. Diese spezielle Anordnung mit Verfassungsrang gestattet somit kein Zurückgreifen auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG}.
Der VfGH kann bei der Beurteilung der Antragslegitimation eines Gerichtes der Meinung des Gerichtes nur dann entgegentreten, wenn deren Unrichtigkeit offen zutage liegt.
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