JudikaturVfGH

B42/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1959

Das Erfordernis, daß das Organ in Ausübung des Amtes oder Dienstes begriffen sein muß, bringt zum Ausdruck, daß ein ungestümes Benehmen i. S. des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG gegen ein obrigkeitliches Organ, soweit es nur als Privatperson auftritt, ausgeschlossen ist.

Das Erfordernis, daß die Ausübung des Amtes oder Dienstes auch rechtmäßig sein muß, kann nur im formellen Sinn verstanden werden; das betreffende Organ muß mit der Befugnis ausgestattet sein, Amtshandlungen, wie die in Betracht kommende, vorzunehmen.

Gemäß {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 22, § 22 VStG} gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip, demzufolge die Strafen für konkurrierende strafbare Handlungen nebeneinander zu verhängen sind. Dies gilt auch für das Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit einer vom Gericht zu ahndenden strafbaren Handlung. Statt des Kumulationsprinzips gilt nur dann ausnahmsweise das Absorptionsprinzip, wenn gemäß dem Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen einander ausschließende Strafdrohungen vorliegen.

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