B25/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei dem nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 412, § 412 ASVG} zulässigen Einspruch handelt es sich um ein Rechtsmittel, bei dem Einspruchsverfahren um ein Rechtsmittelverfahren.
Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber im § 506 Abs. 2 bzw. § 542 Abs. 2 ASVG die Einbringung der Anträge auf Begünstigungen nach §§ 500 ff. nur innerhalb bestimmter Zeiträume für zulässig erklärt hat, folgt, daß bei Versäumung dieser Fristen dem Antragsteller kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Begünstigung zukommt.