Die Schiedsgerichte der Sozialversicherung nach dem ASVG sind Gerichte i. S. von Art. 89 Abs. 2 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 B-VG}.
Verordnung ist jede generelle, nicht in Gesetzesform erlassene Norm.
Eine Krankenordnung steht in gleicher Weise wie die Satzung eines Sozialversicherungsträgers als eine nicht in Gesetzesform erlassene generelle Rechtsvorschrift auf der Rechtsstufe einer Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}.
P. 72 der Krankenordnung der Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol ( betreffend den Nachweis der Fahrtspesen eines Versicherten durch Belege) ist nicht gesetzwidrig.
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