JudikaturVfGH

B298/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1959

Die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 76, § 76 Abs. 2 ASVG} ist gemessen am Gleichheitsprinzip verfassungsrechtlich unbedenklich.

Eine Regelung widerspricht nicht schon dann dem Gleichheitsgrundsatz, wenn sie in einzelnen Fällen Unbilligkeiten mit sich bringt.

Es ist nicht möglich, eine Grenze so zu ziehen, daß eine Härte überhaupt nicht eintreten kann. Daher ist die einer solchen Grenzziehung innewohnende Differenzierung nur dann sachlich nicht gerechtfertigt und daher das Gleichheitsgebot verletzend, wenn die Grenze entgegen jeglicher sachlicher Erfahrung errichtet wird, so daß die Schlechterstellung nicht nur Härtefälle trifft.

Rückverweise