Die Gründe, aus denen ein Verein aufgelöst werden kann, sind im § 24 des Vereinsgesetzes, RGBl. Nr. 134/1867, erschöpfend aufgezählt.
Die Mitglieder eines aufgelösten Vereines sind zur Beschwerdeführung im eigenen Namen berechtigt, wenn sie sich durch den Auflösungsbescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, Vereine zu bilden (Art. 12 StGG und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 B-VG}) verletzt erachten.
Ein in die Vereinsfreiheit eingreifender Bescheid ist verfassungswidrig, wenn das Verwaltungsverfahren mangelhaft war.
Konkrete Sachverhaltsfeststellungen und Beweise können durch keine " Protestaktion" ersetzt werden. Noch weniger sind die in den Protesten enthaltenen Drohungen (Demonstrationen, Selbsthilfe) ein Grund für eine Vereinsauflösung. Wenn aber die Gründe, die zur Vereinsauflösung geführt haben, nicht erwiesen sind, ja hierüber nicht einmal ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, sind die Mitglieder des Vereines durch seine Auflösung in ihrem Recht, Vereine zu bilden, verletzt worden.
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