B36/59 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Sogenannte einfache Ladungen, nach deren Wortlaut es dem Geladenen freibleibt, Folge zu leisten oder nicht zu erscheinen und dafür die eventuellen Prozeßnachteile in Kauf zu nehmen, denen also der Charakter einer Norm fehlt, sind keine Bescheide. Ladungen, in denen der Befehl zum Erscheinen vor der Behörde zum Ausdruck kommt, wobei es gleichgültig ist, ob dieser Befehl etwa durch den Gebrauch der sprachlichen Befehlsform oder durch die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zum Ausdruck gebracht wird, die also den Charakter einer Norm haben, sind Bescheide. Dies zeigt auch die Bestimmung des § 18 Abs. 5 AVG 1950.