Der bloßen Ablehnung der Liquidierung von Dienstbezügen mangelt die Bescheideigenschaft. Denn die Liquidierung ist kein rechtlicher Vorgang; durch ihre Vornahme oder Nichtvornahme werden Rechtsverhältnisse weder gestaltet noch festgestellt.
Die allgemeine sachliche Zuständigkeit des BM für Finanzen, die §§ 53 bis 55 Gehaltsüberleitungsgesetz überhaupt zu vollziehen, kann insbesondere aus Abs. 3 i. V. m. dem letzten Satz im Abs. 2 des § 55 geschlossen werden.
Die Parteien sind berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfalle notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist.
Eine Verletzung des Rechtes auf Erwerbsausübungsfreiheit durch einen Bescheid, dessen Objekt weder dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens noch der Absicht der Behörde nach die private Erwerbsbetätigung ist, erscheint ausgeschlossen.
Art. 6 Z 2 Staatsvertrag 1955 enthält nichts, was nicht bereits in Art. 2 StGG und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} geregelt ist. Unter einer Diskriminierung ist nichts anderes zu verstehen als eine willkürlich verschiedene Behandlung.
Es ist sachlich gerechtfertigt, daß die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung nur auf den Anlaßfall zurückwirkt, im übrigen aber nur für die Zukunft wirkt. Denn der eine Fall ist eben der Anlaß, daß es zu einer Überprüfung und Aufhebung der Vorschrift überhaupt kommt, die anderen Fälle sind es aber nicht.
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