B161/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Art. 14 bis 16 StGG ergibt sich, daß die Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit lediglich die religiöse Sphäre betrifft, nicht aber auch das Bekenntnis zu einer Sprachengruppe oder zu einer Volkstumsgruppe.
Eine Verletzung des Art. 14 StGG kann nicht darin gelegen sein, daß eine Verwaltungsbehörde die behauptete deutsche Volkszugehörigkeit nicht als gegeben annimmt.
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} bzw. Art. 2 StGG gewährt das Recht der Gleichheit vor dem Gesetz nur den österreichischen Staatsbürgern.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 19 StGG heute überhaupt noch eine normative Bedeutung hat. Keinesfalls räumte er einem Ausländer ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht darauf ein, daß die Verwaltungsbehörden ein Bekenntnis zu einer bestimmten Sprache in den Fällen, in denen die Sprachzugehörigkeit rechtlich von Bedeutung ist, ungeprüft hinnehmen muß.