B63/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Beurteilung der Schubhaft hat nach dem Fremdenpolizeigesetz zu erfolgen und nicht nach {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 StPO}.
Hat die Behörde keinen Bescheid erlassen und richtet sich die Beschwerde auch nicht gegen eine faktische Amtshandlung, so kann der VfGH nicht angerufen werden.