B222/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Durch die Bestimmung, mit der Vollziehung des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, sei "im übrigen das nach seinem sachlichen Wirkungsbereich in Betracht kommende Bundesministerium" betraut, ist eine ausschließliche Zuständigkeit dieser Zentralstellen nicht geschaffen worden, das Pensionsgesetz in erster und zugleich letzter Instanz zu vollziehen. Es wurde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Ressortbereiche - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht die Sonderregelung hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen und hinsichtlich der grundsätzlichen Angelegenheiten Platz greift - unverändert bleiben. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden durch die einzelnen Instanzen innerhalb der Ressorts wurde also nicht verändert. Weder aus dem Wortlaut des § 12 des P-ÜG - der von der üblichen Formulierung der Vollzugsklausel in den Gesetzen nicht abweicht - noch aus dem übrigen Gesetzestext sind Anhaltspunkte erkennbar, die für eine andere Auslegung sprächen.
Der BM für Finanzen ist durch § 12 des P-ÜG nicht erste und zugleich letzte Instanz zur Erlassung von Bescheiden in grundsätzlichen Angelegenheiten an Stelle der instanzenmäßig zuständigen Behörden der einzelnen Ressorts geworden, denn die Entscheidung von Einzelfällen kann unter den Begriff "grundsätzliche Angelegenheiten" im § 12 P-ÜG nicht subsumiert werden. Es fehlt an positiven Vorschriften, die ausdrücklich eine instanzenmäßige Zuständigkeit des BM für Finanzen festlegen. Solche Vorschriften wären aber i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} zur verfassungsmäßigen Begründung der erwähnten Zuständigkeit erforderlich.