Das NÖ Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 79/1956, beschränkt, wie auch die Grundverkehrsgesetze der anderen Bundesländer, den Verkehr mit landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Solche Gesetze sind unter dem Gesichtspunkt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit des Liegenschaftserwerbs (Art. 6 des StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, im Zusammenhalt mit Art. 149 Abs. 1 B-VG) nicht verfassungswidrig.
Beschränkungen des vertragsmäßigen Liegenschaftsverkehrs unter dem Gesichtspunkt des Einzelfalles sind nicht dem Begriff der Bodenreform nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG} unterstellbar. Die Bedachtnahme auf die Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes hält sich im Rahmen der Materie " Grundverkehrsrecht" .
Das Recht, Liegenschaften zu erwerben, kann durch ein Gesetz, das die Rechtswirksamkeit der Übertragung des Eigentums durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden von der Zustimmung der Grundverkehrskommission abhängig macht, beschränkt werden.
Die Auslegung des NÖ GVG in dem Sinne, daß dann, wenn ein Landwirt keine eigene Hofstelle besitzt, ein Rechtsgeschäft dieser Art nicht dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes dient, kann nicht von vornherein als denkunmöglich bezeichnet werden.
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