Das durch Art. 18 StGG gewährleistete Recht legt fest, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf. Die freie Betätigung (Ausübung) in dem selbstgewählten Beruf wird dagegen durch diese Verfassungsbestimmung nicht gewährleistet.
War die Behörde bemüht, dem Gesetz die von ihr als richtig erkannte Geltung zu verschaffen, so kann ihr, selbst wenn sie hiebei geirrt haben sollte, nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoßen zu haben.
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