B137/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Legitimation ist dann nicht gegeben, wenn ein Bf. durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt werden kann.
Wird ein Bescheid bekämpft, der im Hinblick auf die Vorschrift des § 50 Abs. 1 VwGG erlassen wird, um den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustand herzustellen, so ist die Legitimation gegeben.
Nach § 50 Abs. 1 VwGG 1952 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtzustand herzustellen. Ein nach Aufhebung des früheren Bescheides erlassener Bescheid ist auch dann ein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}, wenn er der Rechtsanschauung des VwGH vollkommen entspricht, denn der Umstand, daß sein Inhalt durch die Rechtsanschauung des VwGH vorweg bestimmt ist, ändert nichts daran, daß erst durch ihn über das konkrete Rechtsverhältnis in einer der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen wird.