Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie "Volkswohnungen" betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG}, soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B-VG.
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