V10/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Erhält eine Verordnung durch ein späteres Gesetz die bis dahin mangelnde gesetzliche Deckung, so ist der Mangel ab dem Inkrafttreten des Gesetzes behoben.
Die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 B-VG} ist auch für den Fall anzuwenden, daß das Verordnungsprüfungsverfahren eine ursprünglich gesetzwidrige Verordnung zum Gegenstand hat, deren Gesetzwidrigkeit durch einen späteren Gesetzgebungsakt geheilt wurde.
Das Prinzip, daß die Aufhebung eines Gesetzes nur auf den Anlaßfall zurückwirkt (Slg. 1415/1931) , bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Gesetz und individueller behördlicher Entscheidung, nicht aber auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung. Ist ein Gesetz deshalb vom VfGH aufgehoben worden, weil es eine formalgesetzliche Delegation enthält, und die darauf fußende Verordnung wegen des auf eine einzelne Bestimmung abzielenden Antrages eines Gerichtes nur teilweise aufgehoben worden, so besteht kein Hindernis, daß das Gericht die gleiche Verordnung in ihrem noch aufrechten Bestand aus dem Titel der mangelnden Eigenschaft einer Durchführungsverordnung anficht, sofern die Voraussetzungen für die Stellung des Antrages überhaupt gegeben sind.