Es gibt Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungswesens, die nicht unter den Begriff "Volkswohnungswesen" fallen. Unter Volkswohnungswesen ist die Vorsorge für die Bereitstellung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen - wie sie in der Regel für die minderbemittelte Bevölkerung in Betracht kommen und überwiegend zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses breiter Schichten benützt werden - zu verstehen; darunter fällt u. a. auch die Regelung der Wohnwirtschaft, soweit sie solche Wohnungen zum Gegenstand hat.
Bei den Kriegswirtschaftsmaßnahmen ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG}) handelt es sich um eine typische Bedarfsgesetzgebungskompetenz.
Solange ein solches Bedarfsgesetz auf dieser Kompetenzgrundlage nicht erlassen ist, bleibt die Zuständigkeit der Länder uneingeschränkt aufrecht. Durch Notmaßnahmen auf Grund dieser Bedarfsgesetzgebungskompetenz wird bestehenden Landesgesetzen nicht derogiert; sie werden nur in ihrer Wirksamkeit zurückgedrängt, so daß sie - ohne daß es einer neuen landesgesetzlichen Regelung bedarf - automatisch wieder volle Geltung erlangen, sobald die Notmaßnahmen außer Kraft treten. Landesgesetzliche Bestimmungen, die während der Geltung bundesgesetzlicher Notmaßnahmen erlassen werden, sind nicht verfassungswidrig; sie können nur nicht gehandhabt werden, solange die Notmaßnahmen des Bundes in Kraft stehen, wobei allerdings die Einschränkung gemacht werden muß, daß dies dann nicht gilt, wenn die landesgesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung bundesgesetzlicher Vorschriften verfügen.
Der Charakter der Kompetenzregelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 letzter Halbsatz B-VG} als Kompetenz zur Bedarfsgesetzgebung, demzufolge die generelle Länderkompetenz an sich keine Einschränkung erfährt, schließt es aus, den Tatbestand des Volkswohnungswesens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG} um jene Maßnahmen einzuengen, für welche der Bund die Gesetzgebung und Vollziehung nur ausnahmsweise, nämlich in den näher geregelten Notfällen, zuständig ist.
Der Kompetenztatbestand Kriegsschadenangelegenheiten ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG}) umfaßt nur die finanzielle Seite des Kriegsschadenproblems, also die Fragen der Entschädigung und der Schaffung der finanziellen Voraussetzungen für durchgreifende Aktionen, nicht aber die technische Seite der Bauschadenbehebung und die baupolizeiliche Gefahrenabwehr. Die Landesgesetzgebung ist daher gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 B-VG} zuständig, besondere baupolizeiliche Anordnungen hinsichtlich kriegsgeschädigter Gebäude zu erlassen.
Im System des B-VG ist keine Situation denkbar, in welcher sich ein bestehendes Gesetz der Überprüfung auf seine Verfassungsmäßigkeit entziehen kann. Es besteht daher keine Möglichkeit, aus Art. 140 Abs. 3 B-VG abzuleiten, daß das Gesetzesprüfungsverfahren dann einzustellen ist, wenn die Kundmachung die Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH nicht mehr wirksam zu machen vermag. Es ist daher die Aufhebung auch zu verlautbaren, wenn diese erst nach Ablauf der Wirksamkeit eines befristeten Gesetzes möglich ist. Es tritt lediglich die für den Normalfall angeordnete Rechtsfolge, daß die Aufhebung am Tage der Kundmachung in Kraft tritt, deshalb nicht ein, weil eben das aufgehobene Gesetz schon früher seine Wirksamkeit verloren hat. Dies gilt auch dann, wenn ein unbefristetes Gesetz nach Aufhebung durch den VfGH, aber vor der Kundmachung dieser Aufhebung vom Gesetzgeber aufgehoben wird; auch in einem solchen Falle muß die Aufhebung kundgemacht werden, obwohl die Kundmachung die Aufhebung nicht mehr wirksam macht.
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