JudikaturVfGH

B80/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1958

Das VerfGG enthält weder eine Definition des Begriffes eines " Beteiligten" noch auch eine eingehende Regelung dessen prozessualer Stellung. Im VerfGG fehlt eine dem § 21 Abs. 1 VwGG 1952 entsprechende Bestimmung, in welcher die Personen, denen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zum Nachteil gereichen würde, ausdrücklich zu "Parteien" erklärt werden. Der VfGH ist nicht der Ansicht, daß einem "Beteiligten" im Verfahren vor dem VfGH die Rechtsstellung eines "Mitbeteiligten" i. S. des § 21 Abs. 1 VwGG 1952 zukommt. Einem "Beteiligten" kommen daher nicht die Rechte einer Prozeßpartei zu. Auf die Ladung des Beteiligten zur öffentlichen Verhandlung ist von Amts wegen zu achten. Wurde ein Beteiligter in einem Verfahren trotzdem übergangen, so besteht keine Möglichkeit, nach Erkenntnisfällung diesen Fehler zu beheben.

Zur Stellung eines Antrages auf Nichtigkeitserklärung i. S. des {Zivilprozeßordnung § 529, § 529 ZPO} und § 35 VerfGG 1953 sind nur die Prozeßparteien berechtigt. Bloß Beteiligte sind daher zur Antragstellung nicht berechtigt.

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