JudikaturVfGH

B219/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1958

Die meritorische Prüfung eines auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses erflossenen und der Rechtsansicht des VwGH voll Rechnung tragenden Verwaltungsbescheides ist in Wahrheit eine Überprüfung des in der gleichen Sache ergangenen Erkenntnis des VwGH; dazu ist der VfGH nicht zuständig. Unter " Rechtsanschauung" gemäß § 50 Abs. 1 VwGG 1952 ist nicht nur die aus der Begründung des Erkenntnisses sich ergebende Meinung des VwGH zu verstehen, sondern darüber hinaus auch die Belehrung, die der VwGH eventuell in seine Entscheidungsgründe aufnimmt, um der Behörde weitere Richtlinien für die nunmehr von ihr zu treffende Entscheidung zu geben.

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