B37/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Erk. Slg. 3123/1956, gemäß welchem die Qualifikationskommissionen nach § 15 Dienstpragmatik Verwaltungsbehörden sind und Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen, gilt auch für Qualifikationskommissionen, die nach der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, eingerichtet sind (§§ 14 ff. letzteren Gesetzes) .
{Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG} gewährleistet nicht eine bestimmte Art des Verfahrens.