Jede Berufungsbehörde muß, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung der Unterinstanz und dem Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung die Rechtsgrundlage weggefallen ist, so vorgehen, als ob der Mangel der Rechtsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Unterinstanz bestanden hätte; d. h.: sie muß den angefochtenen Bescheid aufheben. Materielle Grundlage hiefür ist die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}, aus der hervorgeht, daß Bescheide nur in Durchführung gesetzlicher Vorschriften erfließen dürfen.
Behauptet der Bf. nicht ausdrücklich, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein, stellt er jedoch den Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, "falls der VfGH finden sollte, daß eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat" , so bringt er damit mittelbar zum Ausdruck, daß in der Beschwerde die Behauptung miteingeschlossen ist, er sei durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Der VfGH ist demnach für die Beschwerde zuständig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden