B113/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der geltenden Bundesverfassung ist eine Bestimmung, daß Angelegenheiten des Zivilrechtes ausschließlich den Gerichten zur Vollziehung übertragen werden müssen, fremd, der Bundesgesetzgeber kann Verwaltungsbehörden mit der Rechtsprechung in Zivilrechtsangelegenheiten betrauen und auf den ihm kompetenzmäßig zugeordneten Gebieten den Gerichten Verwaltungsaufgaben zuweisen.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber eine Zuständigkeit von den Gerichten auf Verwaltungsbehörden verschiebt, weil keine verfassungsgesetzliche Norm, insbesondere auch nicht der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG}) dies verbietet. Dies gilt ganz allgemein, somit ist dem Gesetz aber auch nicht die Übertragung der Zuständigkeit in einer Zivilrechtssache an Verwaltungsbehörden untersagt.