JudikaturVfGH

V20/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1957

Der VfGH ist auch in Ansehung einer außer Kraft getretenen Verordnung zur Einleitung des amtswegigen Verfahrens zuständig.

Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 2 B-VG} und des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 60, § 60 Abs. 2 VerfGG} ist analog auch für Feststellungen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 B-VG} anzuwenden.

Nicht in Gesetzesform ergehende Anordnungen, die Rechte und Pflichten von nicht individuell bestimmten Personen, die außerhalb der behördlichen Sphäre stehen, begründen, sind Rechtsverordnungen.

Rechtsverordnungen sind aus dem Titel der mangelnden Kundmachung dann aufzuheben, wenn sie, sei es durch die Anwendung seitens der Verwaltungsbehörden, sei es durch eine für die Allgemeinheit bestimmte Bekanntgabe, zwar rechtswirksam geworden sind, die Herbeiführung dieser Wirkung aber in einer von der Rechtsordnung verpönten Weise geschehen ist.

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