Erklärt die angerufene Behörde, sie habe nicht die Absicht, über den bei ihr gestellten Antrag zu entscheiden, so muß dieser Erklärung die Bedeutung beigemessen werden, die Behörde erachte sich zur bescheidmäßigen Austragung dieser Angelegenheit nicht als zuständig.
Dem Getreideausgleichsfonds sind durch das Getreidewirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 149/1956, eine Reihe von Aufgaben zur Besorgung übertragen worden. In einem bestimmten Umfange ist ihm auch die Fähigkeit zu hoheitlichem Handeln zuerkannt worden. Eine solche ging ihm aber auf dem Gebiete des Brotgetreidepreisausgleiches (Stützung des Brotpreises) ab. Diese Materie ist gesetzlich nicht geregelt.
Hieraus allein folgt schon, daß die auf diesem Gebiete tätigen Organe den Rechtssubjekten, mit welchen sie im rechtlichen Verkehr stehen, grundsätzlich gleichgeordnet sind, denn Herrschaftsbefugnisse können nur durch Gesetz geschaffen werden.
Das Gebiet der öffentlichen Verwaltung reicht weiter als das der Hoheitsverwaltung. Das nicht hoheitliche Verwaltungsgebiet wird herkömmlicherweise - was die Fassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 17, Art. 17 B-VG} terminologisch unterstützt - als Privatwirtschaftsverwaltung bezeichnet. Doch ist dieser Ausdruck insofern irreführend, als er zu der unrichtigen Auffassung verleitet, daß staatliche Privatwirtschaftsverwaltung nur dann gegeben sei, wenn sich der Staat in jeder Beziehung wie ein privates Rechtssubjekt verhält, also nur dann, wenn er als Erwerbsunternehmer auftritt. Es ist daher vorgeschlagen worden, in diesen Fällen von "unmittelbarer Staatsverwaltung" oder von " freier Verwaltung" (im Gegensatz zu gesetzlich gebundener Verwaltung) zu sprechen. Die Feststellung, daß ein Verwaltungsorgan einen Akt gesellschaftlicher Daseinsvorsorge, somit eine öffentliche Verwaltungsaufgabe, vollzieht, schließt aber die Qualifikation einer solchen Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus. Für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von dem der Hoheitsverwaltung kommt es auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt.
Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Herrschaftsbefugnisse können nur durch Gesetz geschaffen werden.
Nicht jede Gebarung mit öffentlichen Geldern ist Hoheitsverwaltung.
Es bliebe sonst kein Raum für eine Privatwirtschaftsverwaltung, denn über andere als "öffentliche" Gelder verfügt der Staat nicht.
Keine Ergebnisse gefunden