Wenn im Verwaltungsverfahren die Sozialversicherungspflicht als Hauptfrage strittig ist, untersteht der gesamte Rechtskomplex, also auch die von der Sozialversicherungspflicht abhängige Beitragspflicht, der Beurteilung des BM für soziale Verwaltung als Berufungsbehörde ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 415, § 415 ASVG}) .
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