JudikaturVfGH

B55/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1957

Nach § 2 der Ausverkaufsverordnung, BGBl. Nr. 508/1933, hat das Ansuchen um Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes die in den Z 1 bis 5 angeführten Angaben zu enthalten, so nach Z 5 die Gründe, aus denen der Ausverkauf stattfinden soll. Diese Bestimmung enthält außerdem eine beispielsweise Aufzählung solcher Gründe. Mit dieser Aufzählung des erforderlichen Inhaltes eines Ansuchens erschöpft sich aber die Bedeutung des § 2. Die Bestimmungen über die beantragte behördliche Entscheidung enthält erst § 3. Nach § 3 Abs. 3 ist bei der Entscheidung auf die Wichtigkeit der vorgebrachten Gründe, die allgemeine wirtschaftliche Lage und im besonderen auf die Lage des bezüglichen Geschäftszweiges Rücksicht zu nehmen. Damit ist die Behörde angewiesen, bei ihrer Entscheidung die Wichtigkeit der angeführten Gründe zu werten und die gegebene wirtschaftliche Lage zu prüfen, und zwar auch dann, wenn es sich um Gründe handelt, die - beispielsweise - im § 2 Z 5 aufgezählt sind.

Gemeint ist im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 59, § 59 Abs. 1 AVG} die möglichst genaue Anführung der konkreten meritorischen Bestimmungen, die im Einzelfall die gesetzliche Deckung für den Inhalt des Spruches bieten sollen. Wird die Anführung der angewendeten Gesetzesstellen unterlassen, so vermag diese Rechtswidrigkeit für sich allein noch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts zu begründen, sofern nur eine gesetzliche Deckung für die Vollzugshandlung der Behörde überhaupt vorhanden ist.

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