§ 6 der Reisebüroverordnung, BGBl. Nr. 148/1935, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der VfGH hält die Verordnungsermächtigung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 50, § 50 GewO}, die sogar das Erlassen von Verordnungen noch an weitere Voraussetzungen knüpft, auch im Rahmen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} für durchaus einwandfrei. Allerdings wird sich die Behörde bei der Bestimmung des Inhaltes der Verordnung an die in der GewO überhaupt, somit an die gesetzlich gegebenen Grundlagen, halten müssen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden