JudikaturVfGH

B24/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1957

Die Bestimmung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 521, § 521 ASVG} ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Es widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber zwischen Pflichtversicherung und Weiterversicherung differenziert.

Die Fälle der freiwilligen Weiterversicherung sind für die Sozialversicherung nicht charakteristisch. Die Vollversicherung in der Sozialversicherung ist auch heute noch der Hauptsache nach eine Einrichtung für unselbständig beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen. Einer Auffassung, daß der Sozialversicherungsgesetzgeber verpflichtet sei, diese Einrichtungen in annähernd gleicher Weise wie den Pflichtversicherten den Personen zur Verfügung zu stellen, die aus ihr ausgeschieden sind, kann nicht beigepflichtet werden.

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