JudikaturVfGH

B20/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1957

Daß die Eltern des Dienstgebers gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5, § 5 ASVG} von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen sind, widerspricht nicht dem Gleichheitsrecht.

Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsvorschrift verwehrt, auch in sogenannte wohlerworbene Rechte einzugreifen.

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