B20/57 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Daß die Eltern des Dienstgebers gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5, § 5 ASVG} von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen sind, widerspricht nicht dem Gleichheitsrecht.
Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsvorschrift verwehrt, auch in sogenannte wohlerworbene Rechte einzugreifen.