B185/56 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bewilligungen i. S. des § 21 Abs. 1 Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948, sind als Akte des Privatrechtes zu beurteilen. Sie erfließen aus der nach Privatrecht ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 290, § 290 ABGB}) zu beurteilenden Verfügungsmacht des Grundeigentümers.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verwaltungsorgan bei Führung einer bestimmten Aufgabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder im Bereich der obrigkeitlichen Verwaltung tätig wird, ist ausschließlich nach den maßgebenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Im Zweifel spricht die Vermutung für die Privatwirtschaftsverwaltung.