A13/56 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Über den Anspruch eines gemäß § 52 AVG 1950 bestellten Sachverständigen auf Entgelt ist mit Bescheid der Verwaltungsbehörde abzusprechen.
Das zwischen dem Sachverständigen und der bestellenden Behörde entstehende Rechtsverhältnis stellt keinen Werkvertrag nach bürgerlichem Recht dar, weil der Sachverständige seine Funktion als Hilfsorgan der Behörde bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nicht auf Grund eines Vertrages, sondern vermöge der durch § 52 AVG festgelegten öffentlichen Pflicht auszuüben hat. Der Aufwand für die zur Rechtsfindung im Streitfall unentbehrliche Tätigkeit bildet einen Bestandteil der der Behörde erwachsenen Verfahrenskosten, über die bescheidmäßig abzusprechen ist. Die Tätigkeit des nichtamtlichen Sachverständigen ist grundsätzlich eine entgeltliche. Daraus ergibt sich, daß die Unentgeltlichkeit dieser beruflichen Leistung nur eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt und daher ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein müßte. Über den Anspruch des Sachverständigen auf Entgelt ist mit Bescheid der Verwaltungsbehörde abzusprechen.