Der Verwaltungsakt, mit dem ein Gemeinderat auf Grund des § 100 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung zur Wahrung der Interessen der Gemeinde aufgelöst wird, richtet sich gegen die bisherige Gemeindevertretung, somit gegen eine durch den in der Vergangenheit liegenden einmaligen Rechtsvorgang der Gemeinderatswahl eindeutig bezeichnete und damit individuell abgegrenzte Personenmehrheit. Er ist daher als Bescheid zu qualifizieren und wird auch mit Recht vom Gesetz " Auflösungsbescheid" genannt.
Die Auflösung einer Gemeindevertretung setzt auch dem Wirken des einzelnen Mitgliedes ein Ende. Der VfGH hat daher die Legitimation des Bf. zur Bekämpfung des Auflösungsbescheides bejaht. Die Bejahung der Legitimation wäre aber sinnlos, wenn eine berechtigte Beschwerde den angefochtenen Bescheid nur in der in der Person des Bf. eingetretenen Wirkung vernichten könnte und der durch die Auflösung bewirkte Mandatsverlust der nicht bf. Gemeindevertretungsmitglieder bestehen bleiben müßte. Der Auflösungsbescheid ist eine Einheit und muß daher schon über die erfolgreiche Beschwerde eines einzelnen Betroffenen zur Gänze aufgehoben werden.
Das passive Wahlrecht erschöpft sich nicht in dem Rechte, gewählt zu werden, sondern schließt auch das Recht in sich, gewählt zu bleiben.
Maßnahmen, welche sich gegen die Ausübung eines durch Wahl empfangenen Mandates kehren, berühren die individuelle Rechtssphäre des Mandatars. Durch Art. 26 B-VG ist das Wahlrecht zum Nationalrat verfassungsgesetzlich gewährleistet. Daß für das Wahlrecht zu den Landtagen nichts anderes als für die Wahlen zum Nationalrat gelten könne, ergibt sich aus dem dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} durchaus nachgebildeten {Bundes-Verfassungsgesetz Art 95, Art. 95 B-VG}. Aber auch das Wahlrecht zu den Ortsgemeindevertretungen genießt den gleichen verfassungsgesetzlichen Schutz. Dies geht aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 Abs. 2 B-VG} hervor, welcher für Ortsgemeinden auch schon heute gilt. Die Gemeindewahlordnungen konkretisieren kraft verfassungsgesetzlicher Ermächtigung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Ortsgemeinden. Daraus ergibt sich, daß das subjektive Recht eines zu einem gesetzgebenden oder zu einem anderen allgemeinen Vertretungskörper Gewählten auf Ausübung seines Amtes, weil es zum Inhalte des passiven Wahlrechtes gehört, zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu zählen ist. Dies findet in der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} (i. d. F. des B-VG vom 27. März 1931, BGBl. Nr. 103) seine Bestätigung, derzufolge der VfGH über die Anfechtung auch von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch welche der Verlust der Mitgliedschaft zu einem allgemeinen Vertretungskörper - mit Ausnahme der gesetzgebenden Vertretungskörper, also Nationalrat, Bundesrat und Landtage - ausgesprochen wurde, zu erkennen hat; denn nur die Annahme, daß das Recht auf Ausübung des Amtes eines Gemeinderates unter den gesetzlichen Bedingungen verfassungsgesetzlich gewährleistet ist, macht die Zuständigkeit des VfGH verständlich.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VfGH tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte. Mit der Aufhebung des mandatsaberkennenden Bescheides ist den nachfolgenden Akten (Einberufung des Ersatzmannes und Neuwahl) die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Die Gültigkeit der Folgeakte ist durch die Rechtsbeständigkeit des vorangehenden Grundaktes bedingt, so daß mit der Vernichtung des mandatsaberkennenden Bescheides die auf ihn aufgebauten weiteren Akte in sich zusammenfallen.
Die in den §§ 43 und 55 NÖ Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 1/1955, enthaltenen Fristbestimmungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
§ 100 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung (Fassung LGBl. Nr. 100/1954) sieht vor, daß gegen den Auflösungsbescheid auf Beschluß des aufgelösten Gemeinderates vom Bürgermeister die Beschwerde an den VwGH eingebracht werden kann. Wenn einer solchen Beschwerde vor dem Wahltag stattgegeben wird, so ist das Wahlverfahren von der Landesregierung einzustellen. Wird aber einer Beschwerde erst nach dem Wahltag stattgegeben, so endet nach § 100 Abs. 2 die Amtsperiode der neugewählten Gemeinderatsmitglieder mit dem Ablauf des Tages, an dem das Erkenntnis rechtswirksam geworden ist; im selben Zeitpunkt geht die Führung der Gemeindegeschäfte wieder auf die Mitglieder des aufgelösten Gemeinderates und Gemeindevorstandes über. Damit hat der Landesgesetzgeber unternommen, die Wirkungen eines Erkenntnisses des VwGH selbständig zu regeln. Ihm wird nur eine ex nunc-Wirkung zugemessen und auf diese Weise ein rechtswidriger Bescheid für die Zeit zwischen Erlassung und Aufhebung als rechtsmäßiger Akt erklärt.
Zu dieser Regelung war der Landesgesetzgeber nicht kompetent.
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