Gegen einen Beschluß des Akademischen Senates, mit dem gestützt auf Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 329/1935 (Medizinische Rigorosenordnung) über ein Ansuchen um Zulassung zum Weiterstudium an der Medizinischen Fakultät im abweisenden Sinne abgesprochen wird, kann entgegen der im § 39 Abs. 1 der Verordnung StGBl. Nr. 168/1945 enthaltenen Einräumung eines Rechtszuges an das Staatsamt für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten (gegenwärtig: BM für Unterricht) ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden. Die Zulassung zum medizinischen Studium bzw. zum weiteren Studium ist eine Studienangelegenheit der Fakultät, die in den autonomen Wirkungsbereich der Professorenkollegien i. S. des § 26 Abs. 1 lit. m des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, fällt über die mangels anderweitiger Bestimmungen in den Studienvorschriften der Akademische Senat endgültig entscheidet (§ 30 Abs. 2 lit. h im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 des H-OG) . Sowohl die Verordnung RGBl. Nr. 102/1903 als auch die Verordnung BGBl. Nr. 329/1935 ( Medizinische Rigorosenordnung) sind in ihrer Rechtswirkung einem formellen Gesetz (Bundesgesetz) gleichzuhalten und daher geeignet, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Vorbereitung zum ärztlichen Beruf und den Antritt dieses Berufes zu regeln und damit auch unter Umständen Studierende vom weiteren Studium auszuschließen.
Ein Widerspruch mit dem durch Art. 18 StGG geschützten Grundrecht kann nicht darin gefunden werden, daß durch gesetzliche Vorschriften für die Antretung gewisser Berufe ein bestimmter Gang der beruflichen Vorbereitung erfordert wird, zumal Art. 6 StGG die Freiheit der Erwerbsbetätigung nur unter dem Vorbehalt des Gesetzes gewährleistet.
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