G25/56 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein Gesetz, das die Behandlung derselben Sache durch Vollziehungsorgane verschiedenen Typs ermöglicht, ohne daß es selbst objektiv erfaßbare Voraussetzungen dafür aufstellt, wann die Zuständigkeit des einen und wann die des anderen Vollzugsorgans gegeben ist, widerspricht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG}.