Die Anwendung einer vom VfGH aufgehobenen Verordnung in der Zeit zwischen der Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt und dem Tag, der für das Außerkrafttreten bestimmt wurde, ist gesetzmäßig.
Bestimmt der VfGH i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 2 B-VG} für das Außerkrafttreten einer durch sein Erkenntnis aufgehobenen Verordnung eine Frist, dann hat dies zur Folge, daß der der Verordnung anhaftende Mangel der Gesetzwidrigkeit vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses im Gesetzblatt an als beseitigt anzusehen ist, daß die Verordnung somit vom Tage dieser Kundmachung an bis zu dem vom VfGH bestimmten Endtermin im gesamten Bereich der Rechtsordnung, daher auch von den Gerichten und insbesondere vom VfGH selbst, wie eine dem Gesetz gemäße Verordnung anzuwenden ist.
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